Der Regionalplanungsprozess zum Ausbau der Windenergie in Hessen
Die LEA erklärt, wie in Hessen Vorranggebiete für die Windenergie ausgewiesen werden.
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Planung von Freiflächensolaranlagen: Baurechtliche Zulässigkeit klären
A) Anhand der Festlegungen im jeweiligen Regionalplan ist zu prüfen, ob eine Freiflächensolaranlage Konflikte mit Zielen der Raumordnung auslöst. Beispielsweise sind Freiflächensolaranlagen in Vorranggebieten für die Landwirtschaft häufig nicht mit den Zielen der Regionalplanung vereinbar. Im Falle eines Zielkonflikts besteht die Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen. Dieses muss von der Gemeinde beim zuständigen Regierungspräsidium beantragt werden. Die Entscheidung obliegt der Regionalversammlung. Dann kann – unter bestimmten Voraussetzungen – eine Anlage beispielsweise auch innerhalb solcher Vorranggebiete geplant werden.
Die Einstufung einer Fläche als "landwirtschaftlich benachteiligtes Gebiet" ist für die Beurteilung der planerischen bzw. baurechtlichen Zulässigkeit nicht entscheidend. Sie ist jedoch, wie oben dargelegt, für die Frage der Vergütungsmöglichkeiten von Bedeutung. In jedem Fall wird empfohlen, mit dem zuständigen Regierungspräsidium vorab die raumordnerische Zulässigkeit abzuklären.
B) Wenn die Fläche aus Sicht der Regionalplanung für Photovoltaik genutzt werden kann, so kann die Kommune, auf deren Fläche die Anlage gebaut werden soll, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan erstellen. Dieser Bebauungsplan ist erforderlich, um im Außenbereich Baurecht zu schaffen. Im letzten Schritt ist eine Baugenehmigung zu beantragen. Wenn die Prüfung der unteren Bauaufsichtsbehörde ergibt, dass die geplante Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, so kann die Baugenehmigung erteilt werden.
Freiflächensolaranlagen können bis zu einer Höhe von 3 Meter verfahrensfrei, d.h. ohne Baugenehmigung, errichtet werden (Anlage zu § 63 Hessische Bauordnung (HBO) Abschnitt I Nr. 3.9.2), sofern die Gemeinde über das beabsichtigte Verfahren vorher informiert wird und nicht schriftlich widerspricht. Weiterhin bedürfen Freiflächensolaranlagen nach § 64 HBO keiner Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines B-Plans liegen und keiner Ausnahme, Befreiung oder Abweichung bedürfen, die Erschließung gesichert ist und die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.
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Information kompakt
Die Broschüre "Freiflächensolaranlagen in Hessen | Hinweise zu Vergütung und Planung" bietet einen kurzen und verständlichen Überblick zu den gesetzlichen Grundlagen in Hessen.
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